Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
Stand: Januar 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Vermittlungsaufträge und Geschäftsbeziehungen zwischen
Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz: Bezirk Zell am See, Österreich (im Folgenden „Makler“)
und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“), unabhängig davon, ob diese Verbraucher oder Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie vom Makler ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.
2. Rechtsgrundlagen
Die Tätigkeit des Maklers erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere:
- Immobilienmaklergesetz (MaklerG)
- Maklerverordnung (MaklerVO)
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
3. Vertragsabschluss
Ein Maklervertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung, elektronische Erklärung (z. B. E-Mail, Website-Formular) oder durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers zustande, insbesondere durch die Inanspruchnahme der Maklertätigkeit.
Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich.
Die Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand bedeutet Anerkennung dieser Geschäftsbedingung.
4. Art der Maklertätigkeit / Doppelmakler
Der Makler ist berechtigt, als Doppelmakler tätig zu sein (§ 5 MaklerG), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Makler verpflichtet sich zur unparteiischen und redlichen Interessenwahrung beider Vertragsparteien.
Der Makler schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, sondern ausschließlich eine fachgerechte, sorgfältige und gesetzeskonforme Tätigkeit.
Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Makler das vertragsgegenständliche Objekt mit Maklerkollegen in einem Gemeinschaftsgeschäft bearbeiten kann.
Die Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH weist den Auftraggeber unverzüglich darauf hin, wenn wirtschaftliche oder familiäre Beziehungen zu am Geschäft (Immobilientransaktion) beteiligten Personen bestehen. Der Auftraggeber nimmt dies zur Kenntnis, ohne dass dadurch die sachliche und objektive Durchführung der Maklertätigkeit beeinträchtigt wird.
5. Provision – Kauf, Verkauf, Tausch, Miete und Pacht
5.1 Entstehen des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund der vermittelnden Tätigkeit (Namhaftmachung) des Maklers ein vermitteltes oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft rechtswirksam zustande kommt.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn:
- der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen wird,
- das Geschäft mit einer dem Auftraggeber wirtschaftlich nahestehenden Person (wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist) zustande kommt,
- ein Kauf-, Verkaufs- oder Tauschvertrag zustande kommt,
- der Auftraggeber seine Vertragspflichten verletzt.
Der Anspruch besteht auch dann bei einem Alleinvermittlungsauftrag, wenn:
- der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
- das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.
Nach schriftlicher Annahme des Angebots trägt der Vertragspartner im Falle eines Rücktritts die Verpflichtung, der Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH die vereinbarte Provision in voller Höhe zu ersetzen.
5.2 Provision bei Kauf, Verkauf oder Tausch
Bei Kauf-, Verkaufs- oder Tauschverträgen über
- Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile,
- Liegenschaftsanteile, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird,
- Unternehmen aller Art,
- Abgeltungen für Superädifikate auf fremdem Grund und Boden,
beträgt die Provision gemäß Maklerverordnung (BGBl. Nr. 262/1996 idgF):
- Bis zu einem Wert von EUR 36.336,42: 4 % des Wertes
- Von EUR 36.336,42 bis EUR 48.448,58: fixer Betrag von EUR 1.453,46
- Ab einem Wert von EUR 48.448,58: 3 % des Wertes
jeweils zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.
Als Wert gilt der vereinbarte Kaufpreis bzw. bei Tauschgeschäften der Verkehrswert der hingegebenen Leistungen.
5.3 Provision bei Miet- und Pachtverträgen
Bei Miet- oder Pachtverträgen richtet sich die Provision nach dem in Österreich geltenden Herstellerprinzip, d.h. die Provision ist in der Regel vom Auftraggeber zu bezahlen, der den Makler ausdrücklich beauftragt hat (Auftraggeberprinzip).
Die Provision beträgt:
- Bei Befristungen bis zu 3 Jahren: 3 Bruttomonatsmieten (BMM) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer wenn Auftraggeber der Vermieter ist. Wenn der Mieter Auftraggeber gilt 1 BMM zzgl. 20% Ust.
- Bei Befristungen über 3 Jahre oder unbefristet: 3 Bruttomonatsmieten zuzüglich 20 % Umsatzsteuer wenn Auftraggeber der Vermieter ist. Wenn der Mieter Auftraggeber gilt 2 BMM zzgl. 20% Ust.
Der Makler ist berechtigt, die Provision direkt vom Auftraggeber zu verlangen, der ihn mit der Vermietung beauftragt hat, unabhängig davon, ob ein Dritter die Miete zahlt (Herstellerprinzip, § 12 MaklerG).
6. Nebenkostenhinweis
Der Makler weist ausdrücklich darauf hin, dass im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften zusätzliche Kosten anfallen können, insbesondere:
Nebenkosten bei Kaufverträgen
- Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung. 3,5% (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
- Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,1%
- Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
- Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)
- Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens
- Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
Nebenkosten bei Kaufverträgen
- Grundbuchseintragungsgebühr 1,2%
- Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung 0,6%
- Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
- Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
- Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
- Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen.
7. Informationsweitergabe und Vertraulichkeit
Sämtliche vom Makler übermittelten Informationen, Unterlagen, Pläne und Exposés sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Maklers zulässig.
Bei unbefugter Weitergabe haftet der Auftraggeber für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für einen entgangenen Provisionsanspruch.
8. Haftung
Die Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Davon unberührt bleiben Personenschäden bei Verbrauchern. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare oder Folgeschäden, ist gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen und gegenüber Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit zulässig. Soweit das Vertragsverhältnis dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt, gilt diese Haftungsbeschränkung nur für leichte Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Personenschäden.
Für Informationen, die vom Auftraggeber, von Behörden oder Dritten stammen, übernimmt die Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH keine Gewähr hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Ebenso wird keine Haftung für Schäden übernommen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten, Nebenabreden oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhält.
Die Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH übernimmt keine Verantwortung für die rechtliche Gestaltung oder den Inhalt von Verträgen, die im Zusammenhang mit dem vermittelten Objekt abgeschlossen werden. Eine rechtliche Prüfung oder Beratung ist nicht Teil der Maklertätigkeit. Auf Wunsch stellt die Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH den Kontakt zu einem geeigneten Rechtsanwalt her, die entstehenden Kosten trägt der Kunde selbst.
Die Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Davon unberührt bleiben Personenschäden bei Verbrauchern. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare oder Folgeschäden, ist gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen und gegenüber Verbrauchern nur bei leichter Fahrlässigkeit zulässig. Soweit das Vertragsverhältnis dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt, gilt diese Haftungsbeschränkung nur für leichte Fahrlässigkeit, nicht jedoch für Personenschäden.
Für Informationen, die vom Auftraggeber, von Behörden oder Dritten stammen, übernimmt die Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH keine Gewähr hinsichtlich Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Ebenso wird keine Haftung für Schäden übernommen, die dadurch entstehen, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten, Nebenabreden oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einhält.
Die Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH übernimmt keine Verantwortung für die rechtliche Gestaltung oder den Inhalt von Verträgen, die im Zusammenhang mit dem vermittelten Objekt abgeschlossen werden. Eine rechtliche Prüfung oder Beratung ist nicht Teil der Maklertätigkeit. Auf Wunsch stellt die Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH den Kontakt zu einem geeigneten Rechtsanwalt her, die entstehenden Kosten trägt der Kunde selbst.
Haftungsausschlüsse gelten auch für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH liegen. Dazu zählen insbesondere höhere Gewalt, Handlungen oder Unterlassungen Dritter, das Verhalten des Kunden selbst oder sonstige Ursachen, die nicht der Sphäre der Maklerfirma zuzurechnen sind.
Für von der Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH mit Zustimmung oder Kenntnis des Auftraggebers eingesetzte Dritte, insbesondere externe Sachverständige oder Submakler, besteht nur eine Haftung, wenn der Makler bei der Auswahl dieser Personen ein Verschulden trifft.
Der Auftraggeber erkennt an, dass eine von der Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH erstellte Verkehrswertermittlung auf Basis der überlassenen Objektdaten und eingeholter Vergleichswerte erfolgt und lediglich eine überschlägige Bewertung darstellt. Sie ersetzt kein gerichtliches Schätzgutachten eines zertifizierten Sachverständigen. Eine Haftung für die Richtigkeit des ermittelten Verkehrswertes oder dessen Realisierbarkeit bei Verkauf oder sonstiger Verwertung des Objektes ist ausgeschlossen.
9. Rücktrittsrechte nach KSchG und FAGG
9.1 Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist (FAGG)
Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und wurde der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag oder als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag abgeschlossen, steht ihm gemäß § 11 Abs. 1 FAGG das Recht zu, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
Die Rücktrittsfrist beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Im Fall eines wirksamen Rücktritts nach § 11 FAGG verpflichtet sich die Kellner, Mayer & Wesenauer Immobilientreuhand GmbH, von sämtlichen im Rahmen der Vertragserfüllung gewonnenen Informationen keinen Gebrauch zu machen.
9.2 Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
Unabhängig von den Rücktrittsrechten nach dem FAGG stehen Verbrauchern zusätzliche gesetzliche Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zu, die im Folgenden auszugsweise und erläuternd dargestellt werden.
9.2.1 Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30a KSchG
Ein Verbraucher (§ 1 KSchG) kann binnen einer Woche seinen Rücktritt erklären, wenn:
- er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
- seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbesondere Mietrecht), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, an einer Wohnung,
- an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
- zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
Die Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt wurde, zu diesem späteren Zeitpunkt.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30a KSchG ist unwirksam.
9.2.2 Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurücktreten, wenn:
- ohne seine Veranlassung,
- maßgebliche Umstände,
- die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
- nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind:
- die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
- steuerrechtliche Vorteile,
- eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, sofern er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet jedoch spätestens einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
- Wissen oder Wissenmüssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen.
- Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechts (formularmäßig nicht abdeckbar).
- Angemessene Vertragsanpassung.
10. Energieausweis (EAVG)
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass bei Verkauf oder In-Bestand-Gabe (Miete oder Pacht) eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes der Verkäufer oder Bestandgeber verpflichtet ist, dem Käufer oder Bestandnehmer spätestens bis zur Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und diesen bei Vertragsabschluss auszuhändigen.
Der Verkäufer oder Bestandgeber hat die Wahl, einen Energieausweis vorzulegen, der sich auf:
- die Gesamtenergieeffizienz des konkreten Nutzungsobjekts oder
- die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
- die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes bezieht.
Der Energieausweis ist nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und dient der vergleichbaren Information über den energetischen Normverbrauch eines Objekts. Die Berechnung der Energiekennzahlen erfolgt auf Basisnutzungsunabhängiger Kenngrößen unter standardisierten Rahmenbedingungen, weshalb es bei tatsächlicher Nutzung zu erheblichen Abweichungen kommen kann.
Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gemäß § 7 EAVG zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Der Makler weist darauf hin, dass Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten sind. Sowohl der Verkäufer als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die gesetzlich vorgeschriebenen Kennwerte (HWB und fGEE) in Immobilieninseraten anzugeben, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,– belegt werden.
Der Makler ist von einer Haftung bzw. Bestrafung entschuldigt, wenn er den Verkäufer nachweislich über die gesetzlichen Informationspflichten aufgeklärt und diesen zur Bekanntgabe der erforderlichen Kennwerte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Verkäufer dieser Aufforderung jedoch nicht nachkommt.
Der Verkäufer oder Bestandgeber ist darüber hinaus mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,– zu bestrafen, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt – sofern gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Maklers im Bezirk Zell am See.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.